Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilflugplatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1972Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 21. StoppflächenParagraph 21, Stoppflächen
(1)Absatz eins,Stoppflächen müssen ebenso breit sein wie die Piste, zu der sie gehören. Die Länge einer Stoppfläche darf mit höchstens 15% der tatsächlichen Pistenlänge festgelegt werden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen über Längsneigung, Änderung der Längsneigung und Querneigung von Pisten (§§ 18 bis 20) finden auf Stoppflächen sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen über Längsneigung, Änderung der Längsneigung und Querneigung von Pisten (Paragraphen 18 bis 20) finden auf Stoppflächen sinngemäß Anwendung.
(3)Absatz 3,Stoppflächen sind so herzustellen, daß ihre Tragfähigkeit ein Überrollen mit Luftfahrzeugen zuläßt, für welche die zugehörige Piste bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Dokumentnummer
NOR12147963
alte Dokumentnummer
N9197249358J