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§ 28 ZFV 1972

Fassungen
ab 01.09.1972 — BGBl. Nr. 313/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28 heute01.09.1972 BGBl. Nr. 313/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilflugplatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.09.1972BGBl. Nr. 313/1972

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZFV 1972

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 28, Richtung und Ausrundungen von Rollwegen

  1. Absatz eins,Rollwege müssen möglichst geradlinig verlaufen. Notwendige Krümmungen müssen so ausgeführt sein, daß die äußeren Räder des kurveninneren Hauptfahrwerkes eines rollenden Luftfahrzeuges, solange sich dessen Pilotenraum über der Rollwegmittellinie befindet, vom Rande des Rollweges nicht weniger entfernt sind als:
    1. Ziffer 4 ,, 5 m
      bei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,
    2. Ziffer 2 ,, 25 m
      bei Rollwegen von Pisten der Klasse D,
    3. Ziffer eins ,, 5 m
      bei Rollwegen von Pisten der Klassen E, F und von Hubschrauberpisten.
  2. Absatz 2,Ausrundungen an Abzweigungen und Kreuzungen von Rollwegen mit Pisten, Abstellflächen, Ausweichstellen oder anderen Rollwegen müssen, soweit in Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, in Abhängigkeit vom Schnittwinkel folgende Mindestradien aufweisen:

Schnittwinkel

Klasse

A und B

Klasse

C

Mindestradius

Klasse D, E, F und

Hubschrauberpisten

unter 45°

23 m

7,5 m

6 m

45° bis 135°

30 m

15 m

10,5 m

über 135°

60 m

60 m

30 m

  1. Absatz 3,Der im Absatz 2, für Schnittwinkel unter 45° vorgeschriebene Mindestradius von 23 m darf bis zu 7,5 m verringert werden, wenn der Verkehrsfluß dies erlaubt.
  2. Absatz 4,Soll ein Rollweg von Luftfahrzeugen benützt werden, bei denen der entlang der Flugzeuglängsachse gemessene Abstand zwischen Pilotenraum und Hauptfahrwerk mehr als 20 m beträgt, so müssen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Absatz eins, die Ausrundungsradien entsprechend größer sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147970

alte Dokumentnummer

N9197249365J