Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilflugplatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1972Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 48. RollwegweiserParagraph 48, Rollwegweiser
(1)Absatz eins,Auf Zivilflugplätzen sind, soweit dies zur Erleichterung des Rollverkehres notwendig ist, Rollwegweiser zu errichten. Soweit sie beleuchtet sind, muß die Beleuchtung gemeinsam mit der Befeuerung schaltbar sein. Rollwegweiser sind in der Rollrichtung gesehen an der linken Rollwegseite, mindestens 8 m vom Rollwegrand entfernt, aufzustellen. Ihre Höhe darf 0,75 m nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Form und Abmessungen der Rollwegweiser und ihre Beschriftung müssen dem Muster der Anlage 7 beziehungsweise der Anlage 8 entsprechen. Sie müssen schwarze Buchstaben beziehungsweise Ziffern auf gelbem, reflektierendem Grund aufweisen. Hiebei sind insbesondere zu verwenden:
für die Pistenrichtung:
Ziffern,
für Abstellflächen:
APRON,
für Frachtverladeplätze:
CARGO,
für Plätze zu Triebwerkproben:
RUNUP,
für Höhenmesserkontrollpunkt:
ACP,
für die Trennung ziviler und militärischer Flächen:
CIVIL bzw. MIL.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Dokumentnummer
NOR12147990
alte Dokumentnummer
N9197249385J