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§ 53 ZFV 1972

Fassungen
ab 01.09.1972 — BGBl. Nr. 313/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 53 heute01.09.1972 BGBl. Nr. 313/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilflugplatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.09.1972BGBl. Nr. 313/1972

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZFV 1972

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 53, Pistenmittellinien- und Pistenrandmarkierung

  1. Absatz eins,Die Mittellinie befestigter Pisten muß über die gesamte Pistenlänge, mit Ausnahme der für die Schwellenmarkierung und der Pistenbezeichnung bestimmten Bereiche, durch unterbrochene Mittellinienstreifen nach dem Muster der Anlage 11 markiert sein. Durch die Länge der Piste bedingte Verlängerungen oder Verkürzungen eines 30 m langen Mittelstreifens müssen in der Mitte der Piste erfolgen. Die Mittellinienmarkierung muß bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie römisch zwei und römisch drei 0,9 m, bei sonstigen Instrumentenpisten 0,45 m und bei anderen Pisten 0,3 m breit sein.
  2. Absatz 2,Präzisionsanflugpisten müssen entlang der Pistenränder mit 0,9 m breiten Randstreifen nach dem Muster der Anlage 11 Abbildung 1 und 4 markiert sein. Andere befestigte Pisten müssen mit Randstreifen markiert sein, wenn sich die Pistenränder von den angrenzenden Schultern nicht deutlich abheben. Ebenso müssen befestigte Pisten, deren Breite 60 m überschreitet, 30 m beiderseits der Pistenmittellinie mit Randstreifen markiert sein.

Schlagworte

Pistenmittelinienmarkierung

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147995

alte Dokumentnummer

N9197249390J