Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilflugplatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1972Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
4. Abschnitt – Markierung von unbefestigten Bewegungsflächen und Wasserflächen
§ 62. Randmarkierung unbefestigter PistenParagraph 62, Randmarkierung unbefestigter Pisten
(1)Absatz eins,Die Ränder von unbefestigten Pisten und von Segelflugzeuglandeflächen müssen in gleichmäßigen Abständen von 30 m bis 40 m mit mindestens 3 m langen und 1 m breiten, gelben oder weißen Streifen in der Natur dauerhaft markiert sein.
(2)Absatz 2,Heben sich die Ränder von unbefestigten Pisten nicht deutlich von der Umgebung ab, so muß die Randmarkierung durch Markierungsfähnchen nach dem Muster der Anlage 9 Abbildung 2 ergänzt sein.
(3)Absatz 3,Auf die Markierung unbefestigter Hubschrauberpisten finden die Bestimmungen des § 55 sinngemäß Anwendung.Auf die Markierung unbefestigter Hubschrauberpisten finden die Bestimmungen des Paragraph 55, sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Dokumentnummer
NOR12148004
alte Dokumentnummer
N9197249399J