Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilflugplatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1972Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 66. Markierung von unbefestigten Rollwegen und AbstellflächenParagraph 66, Markierung von unbefestigten Rollwegen und Abstellflächen
(1)Absatz eins,Die Ränder von unbefestigten Rollwegen und Abstellflächen müssen durch Dachreiter nach dem Muster der Anlage 9 Abbildung 1 markiert sein.
(2)Absatz 2,Die Dachreiter müssen in gleichmäßigen Abständen von höchstens 30 m, bei unbefestigten Rollwegen entlang der Ränder senkrecht zur Rollrichtung, bei Abstellflächen parallel zu deren Rand, aufgestellt sein.
(3)Absatz 3,Der Rollhaltpunkt vor der Einmündung unbefestigter Rollwege in eine Piste muß durch eine STOP-Tafel nach dem Muster der Anlage 7 Abbildung 3 markiert sein, deren Abstand von der Piste beziehungsweise vom Rollwegrand den Bestimmungen des § 59 über die Rollhaltmarkierung und des § 48 Abs. 1 über Rollwegweiser entsprechen muß.Der Rollhaltpunkt vor der Einmündung unbefestigter Rollwege in eine Piste muß durch eine STOP-Tafel nach dem Muster der Anlage 7 Abbildung 3 markiert sein, deren Abstand von der Piste beziehungsweise vom Rollwegrand den Bestimmungen des Paragraph 59, über die Rollhaltmarkierung und des Paragraph 48, Absatz eins, über Rollwegweiser entsprechen muß.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Dokumentnummer
NOR12148008
Alte Dokumentnummer
N9197249403J