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§ 7 ZFV 1972

Fassungen
ab 01.09.1972 — BGBl. Nr. 313/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.09.1972 BGBl. Nr. 313/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilflugplatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1972BGBl. Nr. 313/1972

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZFV 1972

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 7, Fernmeldeverbindung und Informationstafeln

  1. Absatz eins,Auf öffentlichen Zivilflugplätzen muß mindestens eine betriebsbereite Fernsprech- und Fernschreibanlage während der Betriebszeit verfügbar sein. Für Privatflugplätze genügt eine Fernsprechverbindung.
  2. Absatz 2,Befindet sich auf einem Zivilflugplatz eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste, so muß eine Fernsprech- und eine Fernschreibanlage in deren Dienstraum sein.
  3. Absatz 3,Auf Flugfeldern ist an einer von der Abstellfläche aus deutlich erkennbaren Stelle eine Informationstafel nach dem Muster der Anlage 2 Abbildung 1 anzubringen, die Angaben über den Flugplatzhalter und den Flugplatzbetriebsleiter enthält.
  4. Absatz 4,Die Meldestelle für Flugverkehrsdienste ist durch ein schwarzes „C“ auf gelbem Grund nach dem Muster der Anlage 2 Abbildung 2 so zu kennzeichnen, daß dieses von der Abstellfläche aus erkennbar ist.

Schlagworte

Fernsprechanlage

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147949

alte Dokumentnummer

N9197249344J