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§ 73 ZFV 1972

Fassungen
ab 01.09.1972 — BGBl. Nr. 313/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 73 heute01.09.1972 BGBl. Nr. 313/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilflugplatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.09.1972BGBl. Nr. 313/1972

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZFV 1972

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 73, Ausführung der Luftfahrtfeuer

  1. Absatz eins,Überflurfeuer müssen in Leichtbauweise und so niedrig ausgeführt sein, daß ein sicherer Abstand von Triebwerksgondeln und Luftschrauben gewahrt bleibt. Überflurfeuer auf Bewegungsflächen müssen etwa 5 cm über dem Boden Bruchkupplungen aufweisen. Die Fundamente der Feuer dürfen aus dem Boden nicht herausragen. Die Befeuerungskörper müssen rot-weiß oder gelb gekennzeichnet sein.
  2. Absatz 2,Unterflurfeuer müssen so beschaffen sein, daß sie von Luftfahrzeugen überrollt werden können, ohne daß diese oder die Unterflurfeuer selbst beschädigt werden. Sie müssen horizontal eingebaut sein und dürfen nicht mehr als 1,3 cm die befestigte Bewegungsfläche überragen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12148015

alte Dokumentnummer

N9197249410J