Rechtstracker.at

§ 82 ZFV 1972

Fassungen
ab 01.09.1972 — BGBl. Nr. 313/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 82 heute01.09.1972 BGBl. Nr. 313/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilflugplatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.09.1972BGBl. Nr. 313/1972

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZFV 1972

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

3. Abschnitt – Befeuerung von Bewegungsflächen

Paragraph 82, Schwellenfeuer

  1. Absatz eins,Präzisionsanflugpisten auf Landflugplätzen müssen über eine Schwellenbefeuerung nach dem Muster der Anlage 20 verfügen, die aus einer Reihe in gleichmäßigen Abständen von 3 m quer zur Pistenrichtung angeordneter grüner, anflugseitig gerichteter Hochleistungsfeuer besteht. Bei anderen Landpisten, welche unter den in Paragraph 69, Absatz eins, bezeichneten Bedingungen betrieben werden, ausgenommen Hubschrauberpisten, genügt eine Schwellenbefeuerung nach dem Muster der Anlage 19, die aus zwei Gruppen zu je drei, anflugseitig grün strahlenden Niederleistungsfeuern besteht, welche symmetrisch quer zur Pistenrichtung angeordnet sind. Innerhalb der Gruppen müssen die Feuer gleichmäßige Abstände von 3 m aufweisen und das jeweils äußere Feuer in einer Reihe mit den Pistenrandfeuern stehen.
  2. Absatz 2,Bei Vorhandensein versetzter Schwellen (Paragraph 39, Absatz 3,) oder von Stoppflächen müssen die Schwellen durch je einen 10 m breiten, beiderseits der Piste symmetrisch angeordneten Außenbalken nach dem Muster der Anlage 24 Abbildung 1 befeuert sein. Die Außenbalken müssen aus je sechs grünen, in gleichmäßigen Abständen errichteten, anflugseitig strahlenden Feuern bestehen. Handelt es sich um eine ständige Schwellenversetzung oder um eine Stoppfläche bei Präzisionsanflugpisten, so müssen die Außenbalken der Schwelle durch grüne Hochleistungsfeuer in Unterflurausführung, welche in die Piste über die gesamte Breite in gleichmäßigen Abständen von 3 m eingebaut sein müssen, nach dem Muster der Anlage 24 Abbildung 2 ergänzt werden.
  3. Absatz 3,Die Schwellenbefeuerung von Wasserpisten muß den Bestimmungen der Absatz eins und 2 mit der Abweichung entsprechen, daß der Abstand der Feuer 30 m betragen und die Farbe der Feuer gelb sein muß.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12148024

alte Dokumentnummer

N9197249419J