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§ 89 ZFV 1972

Fassungen
ab 01.09.1972 — BGBl. Nr. 313/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 89 heute01.09.1972 BGBl. Nr. 313/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilflugplatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.09.1972BGBl. Nr. 313/1972

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZFV 1972

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 89, Befeuerung von Rollwegen und Fahrrinnen

  1. Absatz eins,Rollwege, welche für einen Instrumentenflugbetrieb oder Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, müssen entweder durch grüne Mittellinienfeuer in Unterflurausführung oder durch blaue Randfeuer nach dem Muster der Anlage 25 befeuert sein. Die Mittellinienbefeuerung ist jedenfalls bei Schnellabrollwegen, unübersichtlichen Rollwegkreuzungen und Rollwegen, die bei einer Sichtweite von weniger als 400 m benützt werden, unerläßlich. Fahrrinnen müssen durch blaue Randfeuer auf Bojen befeuert sein.
  2. Absatz 2,Rollwegmittellinienfeuer müssen auf der gesamten Rollweg-Mittellinienmarkierung in gleichmäßigen Abständen von höchstens 30 m angeordnet sein. Rollwegrandfeuer müssen außerhalb der Rollwegränder in gleichmäßigen Längsabständen von höchstens 60 m, nicht weiter als 3 m vom Rollwegrand entfernt, errichtet sein. Bei Rollwegkrümmungen muß der Abstand der Feuer entsprechend dem Krümmungsradius so verringert werden, daß der Krümmungsverlauf eindeutig angezeigt wird.
  3. Absatz 3,Rollwegfeuer müssen Niederleistungsfeuer sein, die als Mittellinienfeuer von 1° bis 15°, als Randfeuer bis mindestens 30° über der Horizontalen in den Rollrichtungen strahlen. Bei Schnellabrollwegen darf der innerhalb der Piste gelegene Teil der Rollweg-Mittellinienbefeuerung nur in der Abrollrichtung sichtbar sein. Die Rollwegbefeuerung muß von der Flugplatzkontrollstelle aus schaltbar sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12148031

alte Dokumentnummer

N9197249426J