Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Statistikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 61/1972Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 3.Paragraph 3,
Als Erhebungsmerkmale können erfragt werden:
(1)Absatz eins,Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs:Bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Litera a, im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs:
die angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität;
die für die Berechnung der Fluggast- bzw. Luftfrachtströme erforderlichen Angaben.
(2)Absatz 2,Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt:Bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Litera a, im Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt:
die Art und der Zweck der durchgeführten Flüge;
die Zahl der Flugstunden.
(3)Absatz 3,Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. b:Bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, lit. b:
der Bestand an Zivilluftfahrzeugen gegliedert nach Type und Baujahr sowie nach Verwendungsarten und Kapazität und weiters die Flugzeiten;
die Personalstände und die Arbeitsstunden;
die Lohn- und Gehaltssummen;
die Zahl und die Kategorie der beförderten Fluggäste.
(4)Absatz 4,Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. c:Bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, lit. c:
die Art der Zivilluftfahrt-Personalausweise;
die Zahl der Starts und der Flugstunden;
die Art und der Zweck der durchgeführten Flüge;
das Alter, das Geschlecht und der Beruf des zivilen Luftfahrtpersonals.
Schlagworte
Fluglinienverkehr, Sitzplatzkapazität, Fluggaststrom, Lohnsumme,
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR12147912
alte Dokumentnummer
N9197212116I