(1)Absatz eins,Im Sinne des genannten Abkommens sind unter zuständigen Behörden zu verstehen:
Von österreichischer Seite:
Zu Artikel 2: Das Bundesministerium für Verkehr;
Zu den Artikeln 3, 5, 7, 10 und 19: Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie;
Zu den Artikeln 22 und 23: Das Bundesministerium für Verkehr bzw. das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie.
Anmerkung: Die Fragen der regelmäßigen Personentransporte gehören in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und die nicht regelmäßigen Personentransporte und alle Gütertransporte in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie.
Von sowjetischer Seite:
Zu den Artikeln 2, 3, 5, 10, 19, 22 und 23: Das Ministerium für Autotransport der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (RSFSR);
Zu Artikel 7: Das Ministerium für Autotransport der RSFSR, das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Straßenbehörden der Unionsrepubliken.