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Art. 14

Fassungen
ab 19.03.1979 — BGBl. Nr. 119/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute19.03.1979 BGBl. Nr. 119/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Straßenverkehr (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1979,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

19.03.1979BGBl. Nr. 119/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 14

Ziffer eins Die Personen- und Gütertransporte sowie die diese Transporte durchführenden Kraftfahrzeuge und zum Transport von Touristen dienende Omnibusse und Personenkraftwagen des einen vertragschließenden Teiles werden auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles von Steuern und Gebühren, die mit der Erteilung der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Genehmigungen, mit dem Besitz oder der Benützung von Kraftfahrzeugen verbunden sind, sowie von Steuern für auf Grund dieser Transporte erzielte Umsätze, Einkommen und Gewinne befreit.

Ziffer 2 Personentransporte sowie die diese Transporte durchführenden Kraftfahrzeuge und zum Transport von Touristen dienende Omnibusse und Personenkraftwagen des einen vertragschließenden Teiles werden auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles von Steuern und Gebühren, die mit der Benützung von Straßen verbunden sind, befreit.

Schlagworte

Personentransport

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011445

Dokumentnummer

NOR40039162