Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Straßenverkehr (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 453/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 119/1979Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 14
1.Ziffer eins Die Personen- und Gütertransporte sowie die diese Transporte durchführenden Kraftfahrzeuge und zum Transport von Touristen dienende Omnibusse und Personenkraftwagen des einen vertragschließenden Teiles werden auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles von Steuern und Gebühren, die mit der Erteilung der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Genehmigungen, mit dem Besitz oder der Benützung von Kraftfahrzeugen verbunden sind, sowie von Steuern für auf Grund dieser Transporte erzielte Umsätze, Einkommen und Gewinne befreit.
2.Ziffer 2 Personentransporte sowie die diese Transporte durchführenden Kraftfahrzeuge und zum Transport von Touristen dienende Omnibusse und Personenkraftwagen des einen vertragschließenden Teiles werden auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles von Steuern und Gebühren, die mit der Benützung von Straßen verbunden sind, befreit.
Schlagworte
Personentransport
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
NOR40039162