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Art. 18

Fassungen
ab 19.03.1979 — BGBl. Nr. 119/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute19.03.1979 BGBl. Nr. 119/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Straßenverkehr (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1979,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

19.03.1979BGBl. Nr. 119/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 18

Ziffer eins Bei der Durchführung von Transporten gemäß diesem Abkommen werden auf Basis der Gegenseitigkeit folgende in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles eingeführte Artikel von Zollgebühren und Genehmigungen befreit:

  1. Litera a
    Kraftstoffe, die sich in den Tanks von Omnibussen, Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit (oder ohne) Anhänger mit einer Gesamtnutzlast bis einschließlich 5 t befinden, welche technisch und von der Konstruktion her mit dem Motor verbunden sind;
  2. Litera b
    Schmiermittel in der für die Fahrtdauer notwendigen Menge;
  3. Litera c
    Ersatzteile, die für die Reparatur eines beschädigten Fahrzeuges, das internationale Transporte durchführt, bestimmt sind.

Ziffer 2 Unbenützte Ersatzteile sind wieder auszuführen, ausgewechselte Ersatzteile entweder aus dem Staate auszuführen, zu vernichten oder gemäß den auf dem Gebiet des jeweiligen vertragschließenden Teiles geltenden Bestimmungen abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011445

Dokumentnummer

NOR40039166