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Art. 22

Fassungen
ab 01.10.1973 — BGBl. Nr. 453/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.10.1973 BGBl. Nr. 453/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Straßenverkehr (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1973,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.10.1973BGBl. Nr. 453/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Beachte

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1979,).

Text

Artikel 22

  1. Absatz eins,Im Falle einer Verletzung von Bestimmungen dieses Abkommens wird die zuständige Behörde des Staates, dessen Transporteur die Verletzung begangen hat, auf schriftliches Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Verletzung begangen wurde, die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung des Abkommens zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde des Staates, dessen Transporteur die Verletzung begangen hat, wird die zuständige Behörde des anderen Staates über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis setzen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011445

Dokumentnummer

NOR40039170