Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Straßenverkehr (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 453/1973Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Beachte
Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1979,).
Text
Artikel 22
(1)Absatz eins,Im Falle einer Verletzung von Bestimmungen dieses Abkommens wird die zuständige Behörde des Staates, dessen Transporteur die Verletzung begangen hat, auf schriftliches Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Verletzung begangen wurde, die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung des Abkommens zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde des Staates, dessen Transporteur die Verletzung begangen hat, wird die zuständige Behörde des anderen Staates über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis setzen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
NOR40039170