Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 463/1973Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Die Unternehmen und das Dienstpersonal der Lastkraftwagen sind verpflichtet, die Verkehrs- und sonstigen Rechtsvorschriften jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie sich befinden, einzuhalten.
(2)Absatz 2,Im Falle eines Vergehens gegen Verkehrs- oder sonstige Rechtsvorschriften ist der Vertragsstaat, der die Genehmigung ausgestellt hat, auf Verlangen des anderen Vertragsstaates verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu treffen.
Schlagworte
Verkehrsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Dokumentnummer
NOR12148144
Alte Dokumentnummer
N9197342938L