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Art. 6

Fassungen
ab 20.10.1973 — BGBl. Nr. 522/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute20.10.1973 BGBl. Nr. 522/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ADR - Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

20.10.1973BGBl. Nr. 522/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Artikel 6

Ziffer eins Die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und die Staaten, die nach Absatz 8 des dieser Kommission erteilten Auftrags in beratender Eigenschaft zur Kommission zugelassen sind, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden

  1. Litera a
    durch Unterzeichnung,
  2. Litera b
    durch Ratifikation, nachdem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben,
  3. Litera c
    durch Beitritt.

Ziffer 2 Die Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrags berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können nach Inkrafttreten des Übereinkommens durch Beitritt Vertragsparteien werden.

Ziffer 3 Das Übereinkommen liegt bis zum 15. Dezember 1957 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.

Ziffer 4 Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

10011448

Dokumentnummer

NOR40084667

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/522/A6/NOR40084667