Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1973Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1973,
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
FLUGSTRECKENPLAN
zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Malta über den Fluglinienverkehr
TEIL ITEIL römisch eins
Das (die) von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist (sind) berechtigt, im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post auf den folgenden Strecken aufzunehmen und abzusetzen:
Punkte in Österreich-Malta und umgekehrt
TEIL IITEIL römisch zwei
Das (die) von der Regierung von Malta namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist (sind) berechtigt, im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post auf den folgenden Strecken aufzunehmen und abzusetzen:
Malta-Punkte in Österreich und umgekehrt
TEIL IIITEIL römisch drei
(1) Allfällige Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus werden zueinem späteren Zeitpunkt gemäß Absatz 3 des Artikels 14 des vorliegenden Abkommens festgelegt.
(2) Das (die) namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei kann (können) an Punkten außerhalb des Hoheitsgebietes der anderen Vertragspartei, die nicht in Teil I und II dieses Flugstreckenplanes aufscheinen, Landungen durchführen, ohne daß diese Landungen als Änderung dieses Flugstreckenplanes anzusehen sind. Das (die) genannte(n) Fluglinienunternehmen genießt (genießen) jedoch zwischen diesen Landungen und dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei keine kommerziellen Rechte.(2) Das (die) namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei kann (können) an Punkten außerhalb des Hoheitsgebietes der anderen Vertragspartei, die nicht in Teil römisch eins und römisch zwei dieses Flugstreckenplanes aufscheinen, Landungen durchführen, ohne daß diese Landungen als Änderung dieses Flugstreckenplanes anzusehen sind. Das (die) genannte(n) Fluglinienunternehmen genießt (genießen) jedoch zwischen diesen Landungen und dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei keine kommerziellen Rechte.