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Anl. 1

Fassungen
ab 05.08.1973 — BGBl. Nr. 388/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute05.08.1973 BGBl. Nr. 388/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1973,

Typ

Vertrag – Malta

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

05.08.1973BGBl. Nr. 388/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

FLUGSTRECKENPLAN
zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Malta über den Fluglinienverkehr

TEIL römisch eins

Das (die) von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist (sind) berechtigt, im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post auf den folgenden Strecken aufzunehmen und abzusetzen:

Punkte in Österreich-Malta und umgekehrt

TEIL römisch zwei

Das (die) von der Regierung von Malta namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist (sind) berechtigt, im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post auf den folgenden Strecken aufzunehmen und abzusetzen:

Malta-Punkte in Österreich und umgekehrt

TEIL römisch drei

(1) Allfällige Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus werden zueinem späteren Zeitpunkt gemäß Absatz 3 des Artikels 14 des vorliegenden Abkommens festgelegt.

(2) Das (die) namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei kann (können) an Punkten außerhalb des Hoheitsgebietes der anderen Vertragspartei, die nicht in Teil römisch eins und römisch zwei dieses Flugstreckenplanes aufscheinen, Landungen durchführen, ohne daß diese Landungen als Änderung dieses Flugstreckenplanes anzusehen sind. Das (die) genannte(n) Fluglinienunternehmen genießt (genießen) jedoch zwischen diesen Landungen und dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei keine kommerziellen Rechte.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011450

Dokumentnummer

NOR12148138

Alte Dokumentnummer

N9197342932L