Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1973Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 11
Überweisung der Nettoeinnahmen
Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den von diesem bzw. diesen Fluglinienunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben zum offiziellen Wechselkurs frei zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Dokumentnummer
NOR12148130
Alte Dokumentnummer
N9197342924L