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Art. 17

Fassungen
ab 05.08.1973 — BGBl. Nr. 388/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute05.08.1973 BGBl. Nr. 388/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1973,

Typ

Vertrag – Malta

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

05.08.1973BGBl. Nr. 388/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 17

Kündigung

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit ihren Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Mitteilung durch die andere Vertragspartei ab, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011450

Dokumentnummer

NOR12148136

Alte Dokumentnummer

N9197342930L