Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1973Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 4
Untersagung und Widerruf
(1) Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei haben das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder einem von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens umschriebenen Rechte zu untersagen oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihnen als erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
wenn ihnen nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen; oder
wenn es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen; oder
wenn es das Fluglinienunternehmen in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen durchzuführen.
(2) Sofern nicht unverzüglich der Widerruf, die Untersagung oder die Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes von zwanzig (20) Tagen nachdem eine Vertragspartei um diese Beratungen ersucht hat.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Dokumentnummer
NOR12148123
Alte Dokumentnummer
N9197342917L