(1)Absatz eins,Der Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag nimmt nach Artikel XII dieses Übereinkommens folgende Aufgaben wahr:Der Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag nimmt nach Artikel römisch zwölf dieses Übereinkommens folgende Aufgaben wahr:
a)Litera a er empfiehlt dem Gouverneursrat unmittelbar mit den Zwecken der INTELSAT zusammenhängende Forschungs- und Entwicklungsprogramme;
b)Litera b er wird mit Genehmigung des Gouverneursrats
Studien, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben selbst oder auf Grund eines Vertrages mit anderen Unternehmen oder Personen durchführen;
Systemstudien auf dem Gebiet der Technik, der Wirtschaftlichkeit und der Kostenwirksamkeit durchführen;
Systemsimulationsversuche und –auswertungen durchführen;
den potentiellen Bedarf an neuen Satelliten-Fernmeldediensten untersuchen und schätzen;
c)Litera c er unterrichtet den Gouverneursrat, wenn Weltraumsegmenteinrichtungen für das INTELSAT-Weltraumsegment beschafft werden müssen;
d)Litera d er wird mit Genehmigung des Gouverneursrats Einladungen zur Abgabe von Angeboten einschließlich der Spezifikationen für die Beschaffung von Weltraumsegmenteinrichtungen ausarbeiten und verteilen;
e)Litera e er wertet alle als Antwort auf Einladungen zur Abgabe von Angeboten eingereichten Angebote aus und macht dem Gouverneursrat zu diesen Angeboten Empfehlungen;
f)Litera f er wird nach den Beschaffungsvorschriften und den Beschlüssen des Governeursrats
im Namen der INTELSAT alle Aufträge für Weltraumsegmente aushandeln, vergeben, ändern und ihre Erfüllung überwachen;
Vorkehrungen für Startdienste und die notwendigen unterstützenden Tätigkeiten treffen sowie an den Starts mitwirken;
die zum Abschluß einer Versicherung zum Schutz des INTELSAT-Weltraumsegments und der Ausrüstungsgegenstände für den Start oder für Startdienste erforderlichen Schritte unternehmen;
Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls- und Steuerungsdienste für die Fernmeldesatelliten zur Verfügung stellen oder stellen lassen sowie die Maßnahmen der Unterzeichner und der sonstigen Eigentümer von Erdefunkstellen koordinieren, die an der Erbringung dieser Dienste mitwirken, um die Satelliten in Position zu bringen und zu halten sowie um Bahnänderungen und Versuche durchzuführen;
Dienste für die Überwachung der Satelliten-Betriebsdaten, der Ausfälle und der Leistungsfähigkeit sowie der Satellitensendeleistung und der von Erdefunkstellen benützten Frequenzen zur Verfügung stellen oder stellen lassen sowie die Maßnahmen der Unterzeichner und der sonstigen Eigentümer von Erdefunkstellen koordinieren, die an der Erbringung dieser Dienste mitwirken;
g)Litera g er empfiehlt dem Gouverneursrat Frequenzen für die Benützung durch das INTELSAT-Weltraumsegment und Pläne für die Standorte der Fernmeldesatelliten;
h)Litera h er betreibt das INTELSAT-Betriebszentrum und das Zentrum zur technischen Kontrolle von Raumfahrzeugen;
i)Litera i er empfiehlt dem Gouverneursrat obligatorische und nicht obligatorische Betriebsdaten für die Standarderdefunkstellen;
j)Litera j er beurteilt Anträge auf Zugang von Nichtstandarderdefunkstellen zum INTELSAT-Weltraumsegment;
k)Litera k er teilt auf Grund der Entscheidungen des Gouverneursrats INTELSAT-Weltraumsegment-Kapazitätseinheiten zu;
l)Litera l er bereitet Betriebspläne für das System (einschließlich Studien über den Netzaufbau und Ersatzschaltpläne), Verfahren, Richtlinien, Techniken und Normen zur Annahme durch den Gouverneursrat vor und koordiniert sie;
m)Litera m er bereitet Frequenzpläne für die Erdefunkstellen mit Zugang zum INTELSAT-Weltraumsegment vor, koordiniert und verteilt sie;
n)Litera n er arbeitet Berichte über den Zustand des Systems einschließlich seiner gegenwärtigen und geplanten Benützung aus und verteilt sie;
o)Litera o er verteilt Informationen über neue Fernmeldedienste und -verfahren an Unterzeichner und sonstige Benützer;
p)Litera p er analysiert für die Zwecke des Artikels XIV lit. d dieses Übereinkommens die für die INTELSAT voraussichtlich entstehenden technischen und betrieblichen Folgen etwaiger geplanter, von den INTELSAT-Weltraumsegmenteinrichtungen unabhängiger Weltraumsegmenteinrichtungen, darunter auch die Auswirkungen auf die Frequenz- und Standortpläne, und erstattet dem Gouverneursrat darüber Bericht;er analysiert für die Zwecke des Artikels römisch vierzehn Litera d, dieses Übereinkommens die für die INTELSAT voraussichtlich entstehenden technischen und betrieblichen Folgen etwaiger geplanter, von den INTELSAT-Weltraumsegmenteinrichtungen unabhängiger Weltraumsegmenteinrichtungen, darunter auch die Auswirkungen auf die Frequenz- und Standortpläne, und erstattet dem Gouverneursrat darüber Bericht;
q)Litera q er stellt dem Generalsekretär die zur Wahrnehmung seiner Verantwortlichkeit gegenüber dem Gouverneursrat nach Punkt 24 der Anlage A erforderlichen Informationen zur Verfügung;
r)Litera r er gibt nach Artikel 17 des Betriebsübereinkommens Empfehlungen im Hinblick auf den Erwerb, die Bekanntgabe, die Verteilung und den Schutz von Rechten an Erfindungen und technischen Informationen ab;
s)Litera s er sorgt entsprechend den Beschlüssen des Gouverneursrats
dafür, daß den Unterzeichnern und Dritten die Rechte der INTELSAT an Erfindungen und technischen Informationen nach Artikel 17 des Betriebsübereinkommens zur Verfügung gestellt werden, und schließt im Namen der INTELSAT Lizenzverträge;
t)Litera t er trifft alle betrieblichen, technischen, finanziellen,
Beschaffungs-, Verwaltungs- und Hilfsmaßnahmen, die zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben erforderlich sind.