Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
13.02.1973 bis 29.11.2010 — BGBl. Nr. 343/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 413.02.197329.11.2010 BGBl. Nr. 343/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 123/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2010,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

13.02.1973BGBl. Nr. 343/1973

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010aufgehoben durch BGBl. III Nr. 123/2010

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

ANLAGE D

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

  1. Absatz eins,Kontinuität der INTELSAT-Tätigkeiten Jeder nach dem Vorläufigen Übereinkommen oder dem Sonder-Übereinkommen gefaßte Beschluß des Interimsausschusses für das Satelliten-Fernmeldewesen, der bei Außerkrafttreten jener Übereinkommen gültig ist, bleibt uneingeschränkt in Kraft und wirksam, sofern und solange er nicht mittels oder auf Grund des vorliegenden Übereinkommens oder des Betriebsübereinkommens geändert oder aufgehoben wird.
  2. Absatz 2,Geschäftsführung Während der Zeit unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die „Communications Satellite Corporation” weiterhin als Geschäftsführer für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung des INTELSAT-Weltraumsegments nach Maßgabe derselben Bedingungen tätig sein, die auf ihre Rolle als Geschäftsführer nach dem Vorläufigen Übereinkommen und dem Sonder-Übereinkommen anwendbar waren. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist sie durch alle einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens und des Betriebsübereinkommens gebunden und bleibt insbesondere den allgemeinen Zielsetzungen und besonderen Beschlüssen des Gouverneursrats verpflichtet,
    1. Litera i
      bis der Gouverneursrat beschließt, daß das geschäftsführende Organ bereit ist, die Verantwortung für die Wahrnehmung aller oder einzelner Aufgaben des geschäftsführenden Organs nach Artikel römisch zwölf dieses Übereinkommens zu übernehmen; danach wird die „Communications Satellite Corporation” von ihrer Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben in dem Maße entbunden, als diese von dem geschäftsführenden Organ übernommen werden, und
    2. Sub-Litera, i, i
      bis der Geschäftsführungsvertrag nach Artikel römisch zwölf Litera a, Ziffer ii dieses Übereinkommens wirksam wird; danach treten die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes für die Aufgaben außer Kraft, die von dem Vertrag erfaßt werden.
  3. Absatz 3,Regionale Vertretung

    In der Zeit vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zur Amtsübernahme durch den Generalsekretär wird der Anspruch einer Gruppe von Unterzeichnern nach Artikel römisch neun Litera c, des Übereinkommens, die nach Artikel römisch neun Litera a, Ziffer iii des Übereinkommens um Vertretung im Gouverneursrat nachsucht, mit Eingang eines schriftlichen Antrags dieser Gruppe bei der „Communications Satellite Corporation” wirksam.

  4. Absatz 4,Privilegien und Immunitäten

    Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die Vertragsparteien des Vorläufigen Übereinkommens waren, gewähren den jeweiligen Nachfolgepersonen und -stellen bis zum Inkrafttreten des Amtssitzabkommens bzw. des Protokolls nach Artikel römisch fünfzehn dieses Übereinkommens die Privilegien, Befreiungen und Immunitäten, die sie unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens dem Internationalen Fernmelde-Satellitenkonsortium, den Unterzeichnern des Sonder-Übereinkommens, dem Interimsausschuß für das Satelliten-Fernmeldewesen und ihren Vertretern gewährt haben.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40084535