Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 30.11.2010 — BGBl. III Nr. 123/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 heute30.11.2010 § → § BGBl. III Nr. 123/2010
Art. 1001.01.200829.11.2010 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1013.02.197331.12.2007 BGBl. Nr. 343/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2010,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

30.11.2010BGBl. III Nr. 123/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

ARTIKEL römisch zehn

Generaldirektor

Litera a An der Spitze des geschäftsführenden Organs steht der Generaldirektor, der der Versammlung der Vertragsparteien direkt verantwortlich ist.

Litera b Der Generaldirektor

  1. Litera i
    ist der höchste leitende Amtsträger der ITSO und ihr Vertreter in Rechtsangelegenheiten, er ist für die Wahrnehmung aller Geschäftsführungsaufgaben einschließlich der Ausübung vertraglicher Rechte verantwortlich;
  2. Sub-Litera, i, i
    handelt im Einklang mit der Politik und den Richtlinien der Versammlung der Vertragsparteien;
  3. iii
    wird von der Versammlung der Vertragsparteien für eine Amtszeit von vier Jahren oder einen anderen, von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossenen Zeitraum ernannt. Der Generaldirektor kann aus triftigem Grund von der Versammlung der Vertragsparteien aus dem Amt entfernt werden. Eine Ernennung einer Person zum Generaldirektor für einen Zeitraum von mehr als acht Jahren ist nicht möglich.

Litera c Von überragender Bedeutung bei der Ernennung des Generaldirektors und der Auswahl des übrigen Personals des geschäftsführenden Organs ist vor allem die Notwendigkeit, die Erfüllung höchster Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Kompetenz und Effizienz zu gewährleisten, wobei mögliche Vorteile der Personalanwerbung und des Personaleinsatzes in verschiedenen Regionen und geographischen Gebieten zu prüfen sind. Der Generaldirektor und das Personal des geschäftsführenden Organs enthalten sich jedweder Handlung, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der ITSO unvereinbar ist.

Litera d Vorbehaltlich der Richtlinien und Weisungen der Versammlung der Vertragsparteien legt der Generaldirektor Struktur, Personalumfang und die Standard-Anstellungsbedingungen für Beamte und Angestellte fest und ernennt das Personal des geschäftsführenden Organs. Der Generaldirektor kann Berater und andere Gutachter für das geschäftsführende Organ auswählen.

Litera e Der Generaldirektor beaufsichtigt die Einhaltung der Kernprinzipien durch das Unternehmen;

Litera f Der Generaldirektor

  1. Litera i
    überwacht die Einhaltung des Kernprinzips durch das Unternehmen, dass LCONutznießer durch Erfüllung der LCO-Verträge bedient werden;
  2. Sub-Litera, i, i
    prüft die Entscheidungen des Unternehmens in bezug auf Anträge auf Zulassung zum Abschluss eines LCO-Vertrags;
  3. iii
    unterstützt LCO-Nutznießer durch Vermittlungsdienste in der Beilegung von Streitfällen mit dem Unternehmen; und
  4. Sub-Litera, i, v
    berät bei der Auswahl von Beratern und Schiedsrichtern, wenn ein LCONutznießer beschließt, ein Schlichtungsverfahren gegen das Unternehmen einzuleiten.

Litera g Der Generaldirektor erstattet den Vertragsparteien über die unter Buchstabe d bis f aufgeführten Fragen Bericht.

Litera h Gemäß den von der Versammlung der Vertragsparteien festzulegenden Bestimmungen kann der Generaldirektor im Rahmen der Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse Schiedsverfahren gegen das Unternehmen einleiten.

Litera i Der Generaldirektor handelt gegenüber dem Unternehmen im Einklang mit der Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse.

Litera j Der Generaldirektor prüft im Namen der ITSO alle sich aus dem gemeinsamen Erbe der Vertragsparteien ergebenden Fragen und teilt die Ansichten der Vertragsparteien der/den Notifizierenden Verwaltung(en) mit.

Litera k Wenn der Generaldirektor der Ansicht ist, dass das Versäumnis einer Vertragspartei, gemäß Artikel römisch elf Buchstabe c gerichtliche Schritte einzuleiten, die Möglichkeit des Unternehmens beeinträchtigt hat, die Kernprinzipien einzuhalten, setzt er sich mit dieser Vertragspartei in dem Bestreben in Verbindung, eine Lösung der Problemsituation zu finden und kann gemäß den von der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel römisch neun Buchstabe e festgelegten Bedingungen eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien einberufen.

Litera l Die Versammlung der Vertragsparteien bestimmt einen leitenden Beamten des geschäftsführenden Organs, der als amtierender Generaldirektor tätig wird, wenn der Generaldirektor abwesend oder nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, oder wenn das Amt des Generaldirektors vakant ist. Der amtierende Generaldirektor ist befugt, alle Rechte des Generaldirektors gemäß diesem Übereinkommen auszuüben. Ist das Amt des Generaldirektors vakant, dient der amtierende Generaldirektor in dieser Eigenschaft so lange, bis das Amt des Generaldirektors so schnell wie möglich neu besetzt und die Besetzung nach Buchstabe b Ziffer iii dieses Artikels bestätigt worden ist.

Im RIS seit

16.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40122621