Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1973 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 123/2010Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2010,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
ARTIKEL XIVARTIKEL römisch vierzehn
Austritt
Jede Vertragspartei kann auf eigenen Beschluss aus der ITSO austreten. Die Vertragspartei teilt dem Verwahrer ihren Austrittsbeschluss schriftlich mit.
Die Notifikation über den Austrittsbeschluss einer Vertragspartei gemäß Buchstabe c Ziffer i dieses Artikels ist vom Verwahrer an alle Vertragsparteien und das geschäftsführende Organ zu übermitteln.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikel XII Buchstabe d wird der Austritt auf eigenen Beschluss für eine Vertragspartei drei Monate nach Erhalt der unter Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels bezeichneten Kündigung wirksam und tritt dieses Übereinkommen für die Vertragspartei außer Kraft.Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikel römisch zwölf Buchstabe d wird der Austritt auf eigenen Beschluss für eine Vertragspartei drei Monate nach Erhalt der unter Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels bezeichneten Kündigung wirksam und tritt dieses Übereinkommen für die Vertragspartei außer Kraft.
Hat es den Anschein, dass eine Vertragspartei einer Verpflichtung aufgrund dieses Übereinkommens nicht nachgekommen ist, so kann die Versammlung der Vertragsparteien nach Empfang einer diesbezüglichen Mitteilung oder von sich aus und nach Prüfung etwaiger Darlegungen der betreffenden Vertragspartei beschließen – sofern sie feststellt, dass die Verpflichtung tatsächlich nicht eingehalten wurde – dass die Vertragspartei als aus der ITSO ausgetreten gilt. Dieses Übereinkommen tritt für die betreffende Vertragspartei mit dem Datum des Beschlusses außer Kraft. Dazu kann eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.
Wenn die Versammlung der Vertragsparteien entscheidet, dass eine Vertragspartei gemäß Buchstabe b Ziffer i als aus der ITSO ausgetreten gilt, teilt das geschäftsführende Organ dies dem Verwahrer mit, der allen Vertragsparteien die Notifikation übermittelt.
c)Litera c Mit Eingang des Austrittsbeschlusses nach Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels beim Verwahrer bzw. dem geschäftsführenden Organ verliert die den Beschluss notifizierende Vertragspartei sämtliche Vertretungs- und Stimmrechte in der Versammlung der Vertragsparteien, und es entstehen ihr nach Eingang der Notifikation keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten.
d)Litera d Beschließt die Versammlung der Vertragsparteien gemäß Buchstabe b dieses Artikels, dass eine Vertragspartei als aus der ITSO ausgetreten gilt, so entstehen der Vertragspartei nach dieser Beschlussfassung keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten.
e)Litera e Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, als unmittelbare Folge einer Änderung der Rechtsstellung der Vertragspartei gegenüber den Vereinten Nationen oder der Internationalen Fernmeldeunion aus der ITSO auszutreten.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Dokumentnummer
NOR40122625