Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1973 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 123/2010Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2010,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
ARTIKEL XXIARTIKEL römisch 21
Geltungsdauer
Dieses Übereinkommen bleibt für einen Zeitraum von mindestens zwölf Jahren nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem das Weltraumsystem der ITSO auf das Unternehmen übertragen wurde. Die Versammlung der Vertragsparteien kann dieses Übereinkommen mit Wirkung des zwölften Jahrestages des Zeitpunkts, an dem das Weltraumsystem der ITSO auf das Unternehmen übertragen wurde, durch Abstimmung der Vertragsparteien gemäß Artikel IX Buchstabe f außer Kraft setzen. Ein solcher Entschluss gilt als materiellrechtliche Frage.Dieses Übereinkommen bleibt für einen Zeitraum von mindestens zwölf Jahren nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem das Weltraumsystem der ITSO auf das Unternehmen übertragen wurde. Die Versammlung der Vertragsparteien kann dieses Übereinkommen mit Wirkung des zwölften Jahrestages des Zeitpunkts, an dem das Weltraumsystem der ITSO auf das Unternehmen übertragen wurde, durch Abstimmung der Vertragsparteien gemäß Artikel römisch neun Buchstabe f außer Kraft setzen. Ein solcher Entschluss gilt als materiellrechtliche Frage.
ZU URKUND DESSEN haben die in Washington versammelten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Washington am 20. August 1971.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Dokumentnummer
NOR40122632