Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 30.11.2010 — BGBl. III Nr. 123/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 21 heute30.11.2010 § → § BGBl. III Nr. 123/2010
Art. 2113.02.197329.11.2010 BGBl. Nr. 343/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2010,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

30.11.2010BGBl. III Nr. 123/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

ARTIKEL römisch 21

Geltungsdauer

Dieses Übereinkommen bleibt für einen Zeitraum von mindestens zwölf Jahren nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem das Weltraumsystem der ITSO auf das Unternehmen übertragen wurde. Die Versammlung der Vertragsparteien kann dieses Übereinkommen mit Wirkung des zwölften Jahrestages des Zeitpunkts, an dem das Weltraumsystem der ITSO auf das Unternehmen übertragen wurde, durch Abstimmung der Vertragsparteien gemäß Artikel römisch neun Buchstabe f außer Kraft setzen. Ein solcher Entschluss gilt als materiellrechtliche Frage.

ZU URKUND DESSEN haben die in Washington versammelten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Washington am 20. August 1971.

Im RIS seit

16.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40122632