Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flugsicherungsstreckengebührenverordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1984Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 137/1986).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1986,).
Text
Anlage 2
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(Zu § 3 Abs. 3 der
Flugsicherungsstreckengebührenverordnung
1973)
Für Flüge, bei denen der Zielflugplatz (oder der Abflugplatz) zwischen dem 30. und 110. Grad westlicher Länge und zwischen dem 28. und 55. Grad nördlicher Breite (Zone III) beziehungsweise westlich des 30. Grades westlicher Länge und zwischen dem Äquator und dem 28. Grad nördlicher Breite (Zone V) liegt, ist - je nachdem welcher der in der Spalte 1 der nachstehenden Tabelle bezeichneten Flugplätze der Abflugplatz (beziehungsweise der Zielflugplatz) ist - eine Pauschalgebühr in der in der Spalte 2 für Luftfahrzeuge mit dem Gewichtsfaktor eins (50 metrische Tonnen) angegebenen Höhe zu entrichten (§ 3 Abs. 2 des Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1973); für derartige Flüge mit Militärluftfahrzeugen werden die in der Spalte 3 angegebenen Beträge abgezogen, sofern in den in der Spalte 4 bezeichneten Staaten für solche Flüge keine Flugsicherungsstreckengebühren zu entrichten sind:Für Flüge, bei denen der Zielflugplatz (oder der Abflugplatz) zwischen dem 30. und 110. Grad westlicher Länge und zwischen dem 28. und 55. Grad nördlicher Breite (Zone römisch drei) beziehungsweise westlich des 30. Grades westlicher Länge und zwischen dem Äquator und dem 28. Grad nördlicher Breite (Zone römisch fünf) liegt, ist - je nachdem welcher der in der Spalte 1 der nachstehenden Tabelle bezeichneten Flugplätze der Abflugplatz (beziehungsweise der Zielflugplatz) ist - eine Pauschalgebühr in der in der Spalte 2 für Luftfahrzeuge mit dem Gewichtsfaktor eins (50 metrische Tonnen) angegebenen Höhe zu entrichten (Paragraph 3, Absatz 2, des Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1973); für derartige Flüge mit Militärluftfahrzeugen werden die in der Spalte 3 angegebenen Beträge abgezogen, sofern in den in der Spalte 4 bezeichneten Staaten für solche Flüge keine Flugsicherungsstreckengebühren zu entrichten sind:
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen)
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR12148096
Alte Dokumentnummer
N9197339774L