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Anl. 2

Fassungen
01.01.1985 bis 31.12.1985 — BGBl. Nr. 518/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 201.01.198531.12.1985 BGBl. Nr. 518/1984 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flugsicherungsstreckengebührenverordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1984,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 518/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1985

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1986,).

Text

                                         Anlage 2

                          -------------------------------------------

                                         (Zu § 3 Abs. 3 der

                           Flugsicherungsstreckengebührenverordnung

                                            1973)

Für Flüge, bei denen der Zielflugplatz (oder der Abflugplatz) zwischen dem 30. und 110. Grad westlicher Länge und zwischen dem 28. und 55. Grad nördlicher Breite (Zone römisch drei) beziehungsweise westlich des 30. Grades westlicher Länge und zwischen dem Äquator und dem 28. Grad nördlicher Breite (Zone römisch fünf) liegt, ist - je nachdem welcher der in der Spalte 1 der nachstehenden Tabelle bezeichneten Flugplätze der Abflugplatz (beziehungsweise der Zielflugplatz) ist - eine Pauschalgebühr in der in der Spalte 2 für Luftfahrzeuge mit dem Gewichtsfaktor eins (50 metrische Tonnen) angegebenen Höhe zu entrichten (Paragraph 3, Absatz 2, des Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1973); für derartige Flüge mit Militärluftfahrzeugen werden die in der Spalte 3 angegebenen Beträge abgezogen, sofern in den in der Spalte 4 bezeichneten Staaten für solche Flüge keine Flugsicherungsstreckengebühren zu entrichten sind:

Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen)

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10011455

Dokumentnummer

NOR12148096

Alte Dokumentnummer

N9197339774L