Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flugsicherungsstreckengebührenverordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1973Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 137/1986).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1986,).
Text
Zu § 1 Abs. 4 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973Zu Paragraph eins, Absatz 4, des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Sofern ein Luftfahrzeughalter die Erklärung abgegeben hat, daß er Luftfahrzeuge verschiedener Ausführungen derselben Type verwendet, gilt als Gewicht jedes dieser Luftfahrzeuge das durchschnittliche höchstzulässige Abfluggewicht aller seiner Luftfahrzeuge dieser Type. Diese Berechnung hat mindestens jedes Jahr einmal zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Solange ein Luftfahrzeughalter keine Erklärung im Sinne des § 1 Abs. 1 abgegeben hat, gilt das höchstzulässige Abfluggewicht der schwersten Ausführung der betreffenden Type als Gewicht jedes von ihm verwendeten Luftfahrzeuges dieser Type.Solange ein Luftfahrzeughalter keine Erklärung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, abgegeben hat, gilt das höchstzulässige Abfluggewicht der schwersten Ausführung der betreffenden Type als Gewicht jedes von ihm verwendeten Luftfahrzeuges dieser Type.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR12148091
Alte Dokumentnummer
N9197339769L