Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flugsicherungsstreckengebührenverordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 537/1975Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 137/1986).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1986,).
Text
Zu § 3 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973Zu Paragraph 3, des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Keine Flugsicherungsstreckengebühren sind zu entrichten für:
operationelle Militärflüge,
Flüge zur Vermessung oder Überwachung von Flugnavigationseinrichtungen,
Erprobungsflüge und Flüge, die ausschließlich der Schulung oder der Ausbildung von Luftfahrern dienen,
Flüge mit Staatsluftfahrzeugen zu gemeinnützigen Zwecken,
Flüge, die ausschließlich nach den Sichtflugregeln durchgeführt werden,
Flüge mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von weniger als 2000 kp, sowie
(2)Absatz 2,Für Transatlantikflüge sind Pauschalgebühren gemäß der Anlage 2 dieser Verordnung zu entrichten, sofern sie auf den in dieser Anlage bezeichneten Routen geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR12148093
Alte Dokumentnummer
N9197339771L