Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flugsicherungsstreckengebührenverordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1973Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 137/1986).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1986,).
Text
Zu § 4 Abs. 3 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973Zu Paragraph 4, Absatz 3, des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ab dem Tage der Zustellung eines Zahlungsauftrages (§ 5 Abs. 1 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973) sind Verzugszinsen in der Höhe von 9% pro Jahr zu entrichten; sofern der Zahlungsauftrag jedoch vor dem 30. Tage nach der Durchführung des gebührenpflichtigen Fluges zugestellt werden sollte, sind die Verzugszinsen erst ab diesem Tage zu entrichten.Ab dem Tage der Zustellung eines Zahlungsauftrages (Paragraph 5, Absatz eins, des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973) sind Verzugszinsen in der Höhe von 9% pro Jahr zu entrichten; sofern der Zahlungsauftrag jedoch vor dem 30. Tage nach der Durchführung des gebührenpflichtigen Fluges zugestellt werden sollte, sind die Verzugszinsen erst ab diesem Tage zu entrichten.
(2)Absatz 2,Über Forderungen gegen einen Schuldner in der Höhe von insgesamt weniger als 5 Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika ist kein eigener Zahlungsauftrag zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR12148094
Alte Dokumentnummer
N9197339772L