Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodenbeschaffungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1974Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
98/05 Sonstiges Wohnbau
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
Aufgaben der Länder
§ 1.Paragraph eins,
Die Länder haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Vorsorge zu treffen, daß die Gemeinden für die Errichtung von Häusern mit Klein- oder Mittelwohnungen oder von Heimen für Ledige, Schüler, Studenten, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer oder für betagte Menschen unbebaute Grundstücke, die baureif sind oder baureif gemacht werden können, sowie Ergänzungsgrundstücke beschaffen (Bodenbeschaffung).
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12148170
alte Dokumentnummer
N9197411887I