Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 29.05.1974 — BGBl. Nr. 288/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute29.05.1974 BGBl. Nr. 288/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodenbeschaffungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

29.05.1974BGBl. Nr. 288/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

98/05 Sonstiges Wohnbau

Text

Widerspruch

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Eigentümer kann innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides (Paragraph 9, Absatz 3,) gegen den Enteignungsantrag Widerspruch erheben, der sich nur darauf gründen darf, daß er das Grundstück entsprechend den Bauvorschriften selbst bebauen will. Ferner kann ein Widerspruch erhoben werden, wenn der Enteignungswerber innerhalb des gleichen durch Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, festgelegten Gebietes über ein anderes für das Bauvorhaben geeignetes Grundstück verfügt. Ist eine Gebietskörperschaft Eigentümer des Grundstückes, so kann sie ihren Widerspruch auch darauf gründen, daß das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird.
  2. Absatz 2,Ein Widerspruch gemäß Absatz eins, zweiter Satz ist nicht zulässig, wenn das Grundstück zusammen mit benachbarten Grundstücken des Enteignungswerbers einheitlich bebaut werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011459

Dokumentnummer

NOR12148179

Alte Dokumentnummer

N9197411896I