Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodenbeschaffungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1974Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
98/05 Sonstiges Wohnbau
Text
Widerspruch
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Eigentümer kann innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides (§ 9 Abs. 3) gegen den Enteignungsantrag Widerspruch erheben, der sich nur darauf gründen darf, daß er das Grundstück entsprechend den Bauvorschriften selbst bebauen will. Ferner kann ein Widerspruch erhoben werden, wenn der Enteignungswerber innerhalb des gleichen durch Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 festgelegten Gebietes über ein anderes für das Bauvorhaben geeignetes Grundstück verfügt. Ist eine Gebietskörperschaft Eigentümer des Grundstückes, so kann sie ihren Widerspruch auch darauf gründen, daß das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird.Der Eigentümer kann innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides (Paragraph 9, Absatz 3,) gegen den Enteignungsantrag Widerspruch erheben, der sich nur darauf gründen darf, daß er das Grundstück entsprechend den Bauvorschriften selbst bebauen will. Ferner kann ein Widerspruch erhoben werden, wenn der Enteignungswerber innerhalb des gleichen durch Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, festgelegten Gebietes über ein anderes für das Bauvorhaben geeignetes Grundstück verfügt. Ist eine Gebietskörperschaft Eigentümer des Grundstückes, so kann sie ihren Widerspruch auch darauf gründen, daß das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird.
(2)Absatz 2,Ein Widerspruch gemäß Abs. 1 zweiter Satz ist nicht zulässig, wenn das Grundstück zusammen mit benachbarten Grundstücken des Enteignungswerbers einheitlich bebaut werden soll.Ein Widerspruch gemäß Absatz eins, zweiter Satz ist nicht zulässig, wenn das Grundstück zusammen mit benachbarten Grundstücken des Enteignungswerbers einheitlich bebaut werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12148179
Alte Dokumentnummer
N9197411896I