Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodenbeschaffungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1974Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
98/05 Sonstiges Wohnbau
Text
Rechtsmittel
§ 17.Paragraph 17,
Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht dem Enteigneten (§ 4 Abs. 2 Eisenbahnenteignungsgesetz) und dem Enteignungswerber die Berufung an die Landesregierung zu. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht dem Enteigneten (Paragraph 4, Absatz 2, Eisenbahnenteignungsgesetz) und dem Enteignungswerber die Berufung an die Landesregierung zu. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12148186
alte Dokumentnummer
N9197411903I