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§ 20

Fassungen
ab 29.05.1974 — BGBl. Nr. 288/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute29.05.1974 BGBl. Nr. 288/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodenbeschaffungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

29.05.1974BGBl. Nr. 288/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

98/05 Sonstiges Wohnbau

Text

Umfang der Entschädigung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Bei der Ermittlung der Entschädigung (Leistung) gemäß den Paragraphen 6, 16, 18 und 26 sind die Vorschriften der Paragraphen 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Maßgebend für die zu ermittelnde Entschädigung ist der Wert zu dem Zeitpunkt, der ein Jahr vor Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, sofern jedoch die Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, mehr als vier Jahre nach Erlassung der Verordnung der Landesregierung (Paragraph 5, Absatz 2,) erfolgt, zu dem Zeitpunkt, der fünf Jahre vor Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, liegt, und sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstückes in diesem Zeitpunkt ergeben würde; Aufwendungen, die der Eigentümer seit diesem Zeitpunkt getätigt hat und die im Zeitpunkt der Aufwendung wertvermehrend sowie notwendig oder im Sinne des Zweckes der Bodenbeschaffung nützlich gewesen sind, sind nach dem gegenwärtigen Wert, insofern er den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt, zu entschädigen. Eine seit diesem Zeitpunkt eingetretene allgemeine Erhöhung der Grundstückpreise für Bauland ist für jedes Jahr mit jenem Faktor zu berücksichtigen, der sich aus dem arithmetischen Mittel zwischen der durchschnittlichen vorjährigen Erhöhung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex' 1966 oder des jeweils an seine Stelle getretenen Index' und der durchschnittlichen Nominalverzinsung für die im vorangegangenen Jahr zur Zeichnung aufgelegten steuerbegünstigten Bundesanleihen ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011459

Dokumentnummer

NOR12148189

Alte Dokumentnummer

N9197411906I