Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
ab 29.05.1974 — BGBl. Nr. 288/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute29.05.1974 BGBl. Nr. 288/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodenbeschaffungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

29.05.1974BGBl. Nr. 288/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

98/05 Sonstiges Wohnbau

Text

Eintrittsrecht

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Der Verkäufer hat Verträge über Grundstücke, die unter die Bestimmungen des Paragraph 6, fallen, der Gemeinde vorzulegen. Die Gemeinde hat binnen einem Monat dem Verkäufer mitzuteilen, ob sie in den Vertrag eintritt und welche Rechte, auf Grund des Paragraph 6,, den Vertrag abweichend von seinem Inhalt zu erfüllen, sie geltend macht. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Gemeinde dem Verkäufer zu bescheinigen, daß sie in den Vertrag nicht eintritt.
  2. Absatz 2,Nimmt der Verkäufer die von der Gemeinde gemäß Paragraph 6, geltend gemachten Abweichungen vom Inhalt des Vertrages an, so ist der Verkauf an die Gemeinde in Ausübung des Eintrittsrechtes rechtswirksam zustande gekommen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat auf Antrag die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen der Vertrag mit der Gemeinde in Ausübung des Eintrittsrechtes zustande gekommen ist. Der Antrag kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden.
  3. Absatz 3,Der schriftliche Bescheid hat insbesondere die Höhe der Gegenleistung (Kaufpreis), gegebenenfalls den Schätzungswert nach Paragraph 6, Absatz eins, oder 3 zu enthalten. Die Gegenleistung (Kaufpreis) und der Schätzungswert sind, sofern sie nicht durch ein Übereinkommen zwischen dem Verkäufer und der Gemeinde bestimmt werden, nach Einholung eines Gutachtens der Gutachterkommission (Paragraphen 19 und 20) zu ermitteln. Ein rechtskräftiger Bescheid ersetzt die Zustimmung des Verkäufers zur Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Gemeinde.
  4. Absatz 4,Der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist dem Verkäufer, dem Käufer und der Gemeinde zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Gegenleistung (Kaufpreis) und des Schätzungswertes (Absatz 3,) ist unzulässig.
  5. Absatz 5,Dem Verkäufer und der Gemeinde steht es frei, binnen eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Gegenleistung (Kaufpreis), gegebenenfalls des Schätzungswertes nach Paragraph 6, Absatz eins, oder 3, bei jenem Bezirksgericht zu beantragen, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Gegenleistung (Kaufpreis) und gegebenenfalls des vorangeführten Schätzungswertes (Paragraph 6, Absatz eins, oder 3) außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die im Bescheid bestimmte Gegenleistung sowie gegebenenfalls der Schätzungswert als vereinbart.
  6. Absatz 6,Das Gericht hat die Gegenleistung (Kaufpreis) sowie gegebenenfalls den Schätzungswert (Paragraph 6, Absatz eins, oder 3) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Paragraph 20, Absatz 2,) festzusetzen. Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der vorangeführten Gegenleistung und des Schätzungswertes sowie für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens finden die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß Anwendung.
  7. Absatz 7,Verträge über Liegenschaften gemäß Absatz eins, dürfen grundbücherlich nur durchgeführt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung der Gemeinde im Sinne des Absatz eins,, letzter Satz vorliegt,
    2. Ziffer 2
      ein rechtskräftiger Bescheid im Sinne des Absatz 2,, im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, oder im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, vorliegt oder
    3. Ziffer 3
      die Gemeinde in einen solchen Vertrag rechtswirksam eingetreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011459

Dokumentnummer

NOR12148195

alte Dokumentnummer

N9197411912I