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Anl. 1

Fassungen
ab 29.06.1974 — BGBl. Nr. 344/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute29.06.1974 BGBl. Nr. 344/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Uganda)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1974,

Typ

Vertrag – Uganda

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

29.06.1974BGBl. Nr. 344/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

FLUGSTRECKENPLAN

römisch eins. Für das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen:

Punkte in Österreich/Nairobi/Entebbe oder Kilimandscharo oder

Dar es Salaam/Lusaka oder Johannesburg;

Streckenabschnitte ohne Verkehrsrechte:

(a) Ostafrika/Lusaka und umgekehrt,

(b) alle Strecken innerhalb Ostafrikas.

römisch zwei. Für das von Ostafrika namhaft gemachte Fluglinienunternehmen:

Punkte in Ostafrika/Addis Abeba/Rom oder Athen/Wien/London oder Moskau.

römisch drei. Des weiteren wurde zur Klarstellung von römisch eins und römisch zwei folgendes vereinbart:

  1. Absatz a,
    Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile können jeden der Punkte auslassen, vorausgesetzt, daß der Ausgangspunkt einer vereinbarten Fluglinie im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht, liegt.
  2. Absatz b,
    Zwischen Punkten in Ostafrika dürfen von dem von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen keine Kabotageverkehrsrechte ausgeübt werden.
  3. Absatz c,
    Jedes der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ist berechtigt, einen Flug pro Woche auf den hier festgelegten Flugstrecken zu betreiben.
  4. Absatz d,
    Ein Ersuchen der Luftfahrtbehörden Österreichs um einen zweiten Flug ist von der Ostafrikanischen Gemeinschaft einer wohlwollenden Behandlung zu unterziehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011462

Dokumentnummer

NOR12148290

Alte Dokumentnummer

N9197443028L