Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 29.06.1974 — BGBl. Nr. 344/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute29.06.1974 BGBl. Nr. 344/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Uganda)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1974,

Typ

Vertrag – Uganda

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

29.06.1974BGBl. Nr. 344/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 16

Kündigung

Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zubringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011462

Dokumentnummer

NOR12148288

Alte Dokumentnummer

N9197443026L