Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Uganda)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1974Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 2
Verkehrsrechte
(1)Absatz eins,Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den in dem entsprechenden Abschnitt des diesem Abkommen angeschlossenen Anhanges festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Linien und Strecken „vereinbarte Fluglinien“ beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken“ genannt. Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen die folgenden Rechte:
das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen,
im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen und
beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke im genannten Hoheitsgebiet an den für diese Strecke im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Landungen durchzuführen mit dem Zweck, im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Keine Bestimmung des Absatzes (1) dieses Artikels ist so auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Dokumentnummer
NOR12148274
alte Dokumentnummer
N9197443012L