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Art. 4

Fassungen
ab 29.06.1974 — BGBl. Nr. 344/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute29.06.1974 BGBl. Nr. 344/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Uganda)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1974,

Typ

Vertrag – Uganda

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

29.06.1974BGBl. Nr. 344/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 4

Untersagung und Widerruf

  1. Absatz eins,Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der im Artikel 2 des vorliegenden Abkommens umschriebenen Rechte durch das vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen zu untersagen oder ihm bei der Ausübung dieser Rechte solche Bedingungen aufzuerlegen, die er für notwendig erachtet:
    1. Litera a
      wenn ihnen nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen; oder
    2. Litera b
      wenn dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen; oder
    3. Litera c
      wenn es das Fluglinienunternehmen in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens zu führen.
  2. Absatz 2,Falls nicht sofortiger Widerruf, sofortige Untersagung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Abkommens erwähnten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern, soll dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt werden. In diesem Falle haben die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des von einem Vertragschließenden Teil gestellten Ersuchens um Beratungen zu beginnen.
  3. Absatz 3,In Anerkennung des Umstandes, daß die East African Airways Corporation so ausgebaut ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle der Gesellschaft nicht bei der Regierung von Uganda oder ihren Staatsangehörigen allein liegen, stimmt die Österreichische Bundesregierung zu, unter der Voraussetzung, daß ihr nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle der East African Airways Corporation bei den Regierungen oder Staatsangehörigen der Länder Ostafrikas liegen und verbleiben, keinen Widerspruch auf Grund des Artikels 3, Absatz (3) und (4) dieses Abkommens gegen die Namhaftmachung der East African Airways Corporation für den Betrieb auf den festgelegten Flugstrecken noch auf Grund des Artikels 4 (1) gegen die Ausübung der in Artikel 2 (1) dieses Abkommens festgelegten Rechte durch die East African Airways Corporation zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011462

Dokumentnummer

NOR12148276

Alte Dokumentnummer

N9197443014L