Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Tansania)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1974Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
FLUGSTRECKENPLAN
I. Für das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen:römisch eins. Für das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen:
Punkte in Österreich/Nairobi/Entebbe oder Kilimandscharo oder
Dar es Salaam/Lusaka oder Johannesburg;
Streckenabschnitte ohne Verkehrsrechte:
Ostafrika/Lusaka und umgekehrt,
alle Strecken innerhalb Ostafrikas.
II. Für das von Ostafrika namhaft gemachte Fluglinienunternehmen:römisch zwei. Für das von Ostafrika namhaft gemachte Fluglinienunternehmen:
Punkte in Ostafrika/Addis Abeba/Rom oder Athen/Wien/London oder Moskau.
III. Des weiteren wurde zur Klarstellung von I und II folgendes vereinbart:römisch drei. Des weiteren wurde zur Klarstellung von römisch eins und römisch zwei folgendes vereinbart:
Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile können jeden der Punkte auslassen, vorausgesetzt, daß der Ausgangspunkt einer vereinbarten Fluglinie im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles der das Fluglinienunternehmen namhaft macht, liegt.
Zwischen Punkten in Ostafrika dürfen von dem von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen keine Kabotageverkehrsrechte ausgeübt werden.
Jedes der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ist berechtigt, einen Flug pro Woche auf den hier festgelegten Flugstrecken zu betreiben.
Ein Ersuchen der Luftfahrtbehörden Österreichs um einen zweiten Flug ist von der Ostafrikanischen Gemeinschaft einer wohlwollenden Behandlung zu unterziehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Dokumentnummer
NOR12148326
Alte Dokumentnummer
N9197443064L