Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Tansania)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1974Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 14
Abänderungen
(1)Absatz eins,Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, treten diese Abänderungen, wenn sie zwischen den Vertragschließenden Teilen abgesprochen sind und nachdem erforderlichenfalls eine Beratung gemäß Artikel 12 dieses Abkommens stattgefunden hat, dreißig Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
(2)Absatz 2,Abänderungen des Flugstreckenplans werden von den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile abgesprochen und treten dreißig (30) Tage nach dem Zeitpunkt eines diplomatischen Notenwechsels in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Dokumentnummer
NOR12148322
Alte Dokumentnummer
N9197443060L