Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 331/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen sind befugt, in den Zügen Fahrkartenkontrollen vorzunehmen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Zug durch Bedienstete der Deutschen Bundesbahn sorgen zu lassen. Soweit Bedienstete der Deutschen Bundesbahn nicht anwesend sind, üben die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen ihre eisenbahndienstlichen Befugnisse nach den sonst für sie maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften aus.
(2)Absatz 2,Während des Eisenbahndurchgangsverkehrs gemäß Artikel 1 Absatz 1 lit. b werden Reisende, ausgenommen deutsche Staatsangehörige, wegen vorher begangener gerichtlich strafbarer oder durch Verwaltungsbehörden zu verfolgender Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht verfolgt, abgeurteilt, in Haft genommen oder sonst in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt; dies gilt nur bis zur Dauer von drei Tagen nach dem Eintritt einer Streckenunterbrechung auf österreichischem Gebiet (den Tag des Beginns der Streckenunterbrechung eingerechnet).Während des Eisenbahndurchgangsverkehrs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Litera b, werden Reisende, ausgenommen deutsche Staatsangehörige, wegen vorher begangener gerichtlich strafbarer oder durch Verwaltungsbehörden zu verfolgender Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht verfolgt, abgeurteilt, in Haft genommen oder sonst in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt; dies gilt nur bis zur Dauer von drei Tagen nach dem Eintritt einer Streckenunterbrechung auf österreichischem Gebiet (den Tag des Beginns der Streckenunterbrechung eingerechnet).
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Dokumentnummer
NOR40098177