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Art. 22

Fassungen
ab 01.07.1974 — BGBl. Nr. 331/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.07.1974 BGBl. Nr. 331/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1974,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 331/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 22

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Der Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragsstaat kann den Vertrag kündigen; er tritt ein Jahr nach der Notifikation der Kündigung an den anderen Vertragsstaat außer Kraft.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    GESCHEHEN zu Bonn am 15. Dezember 1971, in zwei Urschriften.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10011466

Dokumentnummer

NOR12148272

Alte Dokumentnummer

N9197443010L