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Art. 8

Fassungen
ab 01.03.1974 — BGBl. Nr. 87/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.03.1974 BGBl. Nr. 87/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Raumordnung - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1974,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.03.1974BGBl. Nr. 87/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

99/10 Raumordnung

Text

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt mit dem auf seine Unterzeichnung folgenden dritten Monatsersten in Kraft. Es gilt für die Dauer von zehn Jahren. Seine Geltungsdauer verlängert sich sodann stillschweigend um weitere vier Jahre, wenn es nicht jeweils zum Ende eines Jahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 11. Dezember 1973 in zwei Urschriften.

Gesetzesnummer

10011467

Dokumentnummer

NOR12148212

Alte Dokumentnummer

N9197442950L