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Art. 1 § 10

Fassungen
ab 29.05.1974 — BGBl. Nr. 287/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 10 heute29.05.1974 BGBl. Nr. 287/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stadterneuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

29.05.1974BGBl. Nr. 287/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

98/05 Sonstiges Wohnbau

Text

Enteignung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die im Assanierungsgebiet gelegenen Grundstücke dürfen erst nach Ablauf eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung (Paragraph eins, Absatz eins,) im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Ist ein ordnungsgemäß belegter Antrag auf Bildung einer Erneuerungsgemeinschaft bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht worden, so dürfen die Grundstücke, die von der Erneuerungsgemeinschaft erfaßt werden sollen, durch Enteignung nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß die Erneuerungsgemeinschaft trotz angemessener Nachfristsetzung den Zeitplan (Paragraph 32, Absatz 2,) nicht einhält. Für die Verlängerung der Frist ist die Bestimmung des Paragraph 27, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Zum Zwecke der Assanierung kann das Eigentum an Grundstücken in Assanierungsgebieten (Paragraph eins,) oder an einzelnen assanierungsbedürftigen Baulichkeiten außerhalb derselben (Paragraph eins, Absatz 2,), sowie die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen im Wege der Enteignung gegen Entschädigung zugunsten von Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Bauvereinigungen (Enteignungswerber) in Anspruch genommen werden, wenn die Berechtigten den Verkauf, die Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung ablehnen oder hiefür ein offenbar nicht angemessenes Entgelt begehren.
  3. Absatz 3,Bebaute Grundstücke in Assanierungsgebieten können nicht enteignet werden, wenn die darauf befindlichen Baulichkeiten den Bebauungsvorschriften entsprechen, die Mehrzahl der darin befindlichen Wohnungen nicht mangelhaft ausgestattet ist (Paragraph 3, Ziffer 10,) und die Baulichkeiten die Assanierung nicht erschweren.
  4. Absatz 4,Zugunsten von Erneuerungsgemeinschaften können ferner dingliche Rechte an den Grundstücken, auf die sich die Erneuerungsgemeinschaft erstreckt, gegen Entschädigung enteignet werden, soweit dies zur Durchführung des Assanierungsvorhabens erforderlich ist. Hievon sind dingliche Rechte ausgenommen, die durch Zwangsmaßnahmen (Enteignung) im öffentlichen Interesse begründet wurden oder hätten werden können.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011468

Dokumentnummer

NOR12148222

Alte Dokumentnummer

N9197442960L