Rechtstracker.at

Art. 1 § 29

Fassungen
ab 29.05.1974 — BGBl. Nr. 287/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 29 heute29.05.1974 BGBl. Nr. 287/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stadterneuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

29.05.1974BGBl. Nr. 287/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

98/05 Sonstiges Wohnbau

Text

Anbotsverpflichtung

(Verfahren)

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Der Verkäufer hat Grundstücke, die unter die Bestimmungen des Paragraph 8, fallen, der Gemeinde unter Bekanntgabe des Kaufpreises und aller Nebenbedingungen zum Kauf anzubieten. Die Gemeinde hat binnen einem Monat dem Verkäufer mitzuteilen, ob sie das Anbot annimmt und welche Rechte auf Grund des Paragraph 8, abweichend vom Anbot sie geltend macht. Das Anbot kann in diesem Fall nur mit Zustimmung der Gemeinde zurückgenommen werden. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Gemeinde dem Verkäufer zu bescheinigen, daß sie vom Anbot nicht Gebrauch macht.
  2. Absatz 2,Kommt eine Einigung über die gemäß dem Paragraph 8, geltend gemachten Abweichungen vom Anbot nicht zustande, so hat auf Antrag die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen der Vertrag mit der Gemeinde zustande gekommen ist. Der Antrag kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden.
  3. Absatz 3,Der schriftliche Bescheid hat insbesondere die Höhe der Gegenleistung (Kaufpreis), gegebenenfalls den Schätzungswert nach dem Paragraph 8, Absatz eins, zu enthalten. Die Gegenleistung (Kaufpreis) und der Schätzungswert sind, sofern sie nicht durch ein Übereinkommen zwischen dem Verkäufer und der Gemeinde bestimmt werden, nach Einholung eines Gutachtens der Gutachterkommission (Paragraphen 22 und 23) zu ermitteln. Der rechtskräftige Bescheid ersetzt die Zustimmung des Verkäufers zur Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Gemeinde.
  4. Absatz 4,Der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist dem Verkäufer und der Gemeinde zuzustellen. Gegen diesen Bescheid steht dem Verkäufer und der Gemeinde die Berufung an den Landeshauptmann zu, der in zweiter und letzter Instanz zu entscheiden hat. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Gegenleistung (Kaufpreis) und des Schätzungswertes (Absatz 3,) ist unzulässig.
  5. Absatz 5,Dem Verkäufer und der Gemeinde steht es frei, binnen eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Gegenleistung (Kaufpreis), gegebenenfalls des Schätzungswertes nach dem Paragraph 8, Absatz eins, bei jenem Bezirksgericht zu beantragen, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Gegenleistung (Kaufpreis) und gegebenenfalls des vorangeführten Schätzungswertes (Paragraph 8, Absatz eins,) außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die im Bescheid bestimmte Gegenleistung sowie gegebenenfalls der Schätzungswert als vereinbart.
  6. Absatz 6,Das Gericht hat die Gegenleistung (Kaufpreis) sowie gegebenenfalls den Schätzungswert (Paragraph 8, Absatz eins,) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Paragraph 23, Absatz 2,) festzusetzen. Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der vorangeführten Gegenleistung und des Schätzungswertes sowie für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens finden die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011468

Dokumentnummer

NOR12148241

Alte Dokumentnummer

N9197442979L