(1)Absatz eins,Der frühere Eigentümer eines Grundstückes, welches die Gemeinde auf Grund der Annahme des Anbots (§ 8) erworben hat, hat einen Anspruch gegenüber dem jeweiligen Eigentümer auf Rückübertragung des Eigentumsrechtes an diesem Grundstück (Grundstückteil), wenn eine Frist von fünf Jahren nach dem Erwerb des letzten für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Grundstückes (Grundstückteiles) verstrichen ist und bis zu diesem Zeitpunkt das Grundstück (Grundstückteil) nicht dem gemäß § 8 Abs. 1 vorgesehenen Zweck oder einem öffentlichen Zweck, der von einer anderen Gebietskörperschaft als der Gemeinde wahrzunehmen ist, zugeführt worden ist. Dies ist dann gegeben, wenn mit dem für öffentliche Zwecke vorgesehenen Bauvorhaben, das auf diesem Grundstück (Grundstückteil) ausgeführt werden soll, begonnen wurde.Der frühere Eigentümer eines Grundstückes, welches die Gemeinde auf Grund der Annahme des Anbots (Paragraph 8,) erworben hat, hat einen Anspruch gegenüber dem jeweiligen Eigentümer auf Rückübertragung des Eigentumsrechtes an diesem Grundstück (Grundstückteil), wenn eine Frist von fünf Jahren nach dem Erwerb des letzten für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Grundstückes (Grundstückteiles) verstrichen ist und bis zu diesem Zeitpunkt das Grundstück (Grundstückteil) nicht dem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, vorgesehenen Zweck oder einem öffentlichen Zweck, der von einer anderen Gebietskörperschaft als der Gemeinde wahrzunehmen ist, zugeführt worden ist. Dies ist dann gegeben, wenn mit dem für öffentliche Zwecke vorgesehenen Bauvorhaben, das auf diesem Grundstück (Grundstückteil) ausgeführt werden soll, begonnen wurde.