Rechtstracker.at

Art. 1 § 31

Fassungen
ab 29.05.1974 — BGBl. Nr. 287/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 31 heute29.05.1974 BGBl. Nr. 287/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stadterneuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

29.05.1974BGBl. Nr. 287/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

98/05 Sonstiges Wohnbau

Text

Genehmigung von Rechtsgeschäften

(Verfahren)

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Bedarf ein Rechtsgeschäft der Genehmigung gemäß Paragraph 9,, so sind die Vertragschließenden verpflichtet, die Genehmigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Dem Antrag ist im Falle der beabsichtigten Übertragung des Eigentums eine Bescheinigung der Gemeinde gemäß Paragraph 29, Absatz eins, anzuschließen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid über diesen Antrag binnen drei Monaten zu entscheiden. Ist nach Ablauf dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf schriftliches Verlangen der Vertragschließenden die Zuständigkeit zur Entscheidung im Sinne des Paragraph 73, AVG 1950, in der jeweils geltenden Fassung, auf die zuständige Landesregierung über. Vor der Entscheidung hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten der Gutachterkommission über die angemessene Gegenleistung einzuholen. Das Gutachten ist den Vertragschließenden und der für das Assanierungsgebiet zuständigen Gemeinde zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu übermitteln. Ist ein Rechtsgeschäft gemäß Paragraph 9, Absatz 3, nicht genehmigungspflichtig, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Verkäufer über Antrag zu bescheinigen.
  2. Absatz 2,Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht den Vertragschließenden und der Gemeinde (Absatz eins,) die Berufung an die Landesregierung zu. Die Landesregierung hat über die Berufung binnen drei Monaten zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Verträge über Rechtsgeschäfte gemäß Paragraph 9, dürfen grundbücherlich nur durchgeführt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      ein rechtskräftiger Bescheid über die Genehmigung des Rechtsgeschäftes oder
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung gemäß Absatz eins, letzter Satz oder
    3. Ziffer 3
      ein rechtskräftiger Bescheid im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, oder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011468

Dokumentnummer

NOR12148243

Alte Dokumentnummer

N9197442981L