Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stadterneuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1974Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 31Artikel eins, Paragraph 31
Index
98/05 Sonstiges Wohnbau
Text
Genehmigung von Rechtsgeschäften
(Verfahren)
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Bedarf ein Rechtsgeschäft der Genehmigung gemäß § 9, so sind die Vertragschließenden verpflichtet, die Genehmigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Dem Antrag ist im Falle der beabsichtigten Übertragung des Eigentums eine Bescheinigung der Gemeinde gemäß § 29 Abs. 1 anzuschließen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid über diesen Antrag binnen drei Monaten zu entscheiden. Ist nach Ablauf dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf schriftliches Verlangen der Vertragschließenden die Zuständigkeit zur Entscheidung im Sinne des § 73 AVG 1950, in der jeweils geltenden Fassung, auf die zuständige Landesregierung über. Vor der Entscheidung hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten der Gutachterkommission über die angemessene Gegenleistung einzuholen. Das Gutachten ist den Vertragschließenden und der für das Assanierungsgebiet zuständigen Gemeinde zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu übermitteln. Ist ein Rechtsgeschäft gemäß § 9 Abs. 3 nicht genehmigungspflichtig, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Verkäufer über Antrag zu bescheinigen.Bedarf ein Rechtsgeschäft der Genehmigung gemäß Paragraph 9,, so sind die Vertragschließenden verpflichtet, die Genehmigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Dem Antrag ist im Falle der beabsichtigten Übertragung des Eigentums eine Bescheinigung der Gemeinde gemäß Paragraph 29, Absatz eins, anzuschließen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid über diesen Antrag binnen drei Monaten zu entscheiden. Ist nach Ablauf dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf schriftliches Verlangen der Vertragschließenden die Zuständigkeit zur Entscheidung im Sinne des Paragraph 73, AVG 1950, in der jeweils geltenden Fassung, auf die zuständige Landesregierung über. Vor der Entscheidung hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten der Gutachterkommission über die angemessene Gegenleistung einzuholen. Das Gutachten ist den Vertragschließenden und der für das Assanierungsgebiet zuständigen Gemeinde zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu übermitteln. Ist ein Rechtsgeschäft gemäß Paragraph 9, Absatz 3, nicht genehmigungspflichtig, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Verkäufer über Antrag zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht den Vertragschließenden und der Gemeinde (Abs. 1) die Berufung an die Landesregierung zu. Die Landesregierung hat über die Berufung binnen drei Monaten zu entscheiden.Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht den Vertragschließenden und der Gemeinde (Absatz eins,) die Berufung an die Landesregierung zu. Die Landesregierung hat über die Berufung binnen drei Monaten zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Verträge über Rechtsgeschäfte gemäß § 9 dürfen grundbücherlich nur durchgeführt werden, wennVerträge über Rechtsgeschäfte gemäß Paragraph 9, dürfen grundbücherlich nur durchgeführt werden, wenn
ein rechtskräftiger Bescheid über die Genehmigung des Rechtsgeschäftes oder
eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 letzter Satz odereine Bescheinigung gemäß Absatz eins, letzter Satz oder
ein rechtskräftiger Bescheid im Sinne des § 29 Abs. 2 oder im Sinne des § 2 Abs. 2 vorliegt.ein rechtskräftiger Bescheid im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, oder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12148243
Alte Dokumentnummer
N9197442981L