Rechtstracker.at

Art. 1 § 38

Fassungen
ab 01.07.2020 — BGBl. I Nr. 104/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 38 heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
Art. 1 § 3830.07.198830.06.2020 BGBl. Nr. 406/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stadterneuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.07.2020BGBl. I Nr. 104/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

98/05 Sonstiges Wohnbau

Text

Abgabenrechtliche Vorschriften

Paragraph 38, Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1988,)

  1. Absatz 3,Die Erneuerungsgemeinschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital, des Erbschaftssteueräquivalentes und der Vermögensteuer hinsichtlich der in die Assanierung nach diesem Bundesgesetz einbezogenen Grundstücke und der daraus fließenden Einnahmen als Treuhänder im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Litera c, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.
  2. Absatz 4,Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
  3. Absatz 5,Rechtsgeschäfte, die zur Finanzierung eines Assanierungsvorhabens (Paragraph eins,) erforderlich sind, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck durch Vorlage des Finanzierungsplanes (Paragraph 32, Absatz 3,) oder in sonst geeigneter Weise dem Finanzamt Österreich nachgewiesen wird. Wird der begünstigte Zweck innerhalb von fünf Jahren nach Beurkundung des Rechtsgeschäftes von den am Rechtsgeschäft beteiligten Personen nicht verwirklicht oder aufgegeben, wird das Rechtsgeschäft gebührenpflichtig. Die Nichtverwirklichung oder die Aufgabe des begünstigten Zweckes ist dem Finanzamt Österreich innerhalb eines Monates anzuzeigen. Die Gebühr erhöht sich in diesen Fällen um 10 v. H. für jedes volle Kalenderjahr, das zwischen dem Zeitpunkt der Beurkundung des Rechtsgeschäftes und dem Zeitpunkt, in dem die Behörde von der Nichtverwirklichung oder Aufgabe des begünstigten Zweckes Kenntnis erlangt, liegt.
  4. Absatz 6,Rechtsvorgänge bei der Aufteilung des Vermögens oder die Begründung des Miteigentums gemäß Paragraph 32, Absatz 7, sind von der Grunderwerbsteuer befreit.
  5. Absatz 7,Die gerichtliche Beglaubigung der Unterschriften der an einem Assanierungsvorhaben Beteiligten, die gerichtlichen Eingaben und sämtliche grundbücherliche Eintragungen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Assanierungsvorhabens nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind von den Gerichtsgebühren befreit.
  6. Absatz 8,Die Rückübertragung von Grundstücken auf den früheren Eigentümer gemäß Paragraph 28 und Paragraph 30, ist von der Grunderwerbssteuer befreit.

Schlagworte

Stempelgebühr

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10011468

Dokumentnummer

NOR40217980