(4)Absatz 4,Im Falle der während der Geltungsdauer der Verordnung gemäß § 1 Abs. 1 oder innerhalb von zwanzig Jahren nach deren Aufhebung (§ 5 Abs. 2) erfolgten erstmaligen Veräußerung von Grundstücken (Grundstücksteilen), auf denen Baulichkeiten mit Klein- oder Mittelwohnungen, Geschäftsräumen, Heimen (§ 3 Z 2, 3 und 4) oder Gemeinschaftseinrichtungen zur Bedarfsdeckung unter Inanspruchnahme öffentlicher Wohnbauförderungsmittel nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder nach den Vorschriften der Länder oder Gemeinden errichtet wurden, darf der Wert der Gegenleistung für das Grundstück (Grundstücksteil) die Summe ausIm Falle der während der Geltungsdauer der Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder innerhalb von zwanzig Jahren nach deren Aufhebung (Paragraph 5, Absatz 2,) erfolgten erstmaligen Veräußerung von Grundstücken (Grundstücksteilen), auf denen Baulichkeiten mit Klein- oder Mittelwohnungen, Geschäftsräumen, Heimen (Paragraph 3, Ziffer 2, 3 und 4) oder Gemeinschaftseinrichtungen zur Bedarfsdeckung unter Inanspruchnahme öffentlicher Wohnbauförderungsmittel nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder nach den Vorschriften der Länder oder Gemeinden errichtet wurden, darf der Wert der Gegenleistung für das Grundstück (Grundstücksteil) die Summe aus
dem Wert des Grundstückes (Grundstückteiles), berechnet nach den Vorschriften für die Ermittlung der Entschädigung gemäß § 23 und,dem Wert des Grundstückes (Grundstückteiles), berechnet nach den Vorschriften für die Ermittlung der Entschädigung gemäß Paragraph 23, und,
soweit durch Einnahmen nicht gedeckt, dem Wert aller sonstigen zur Erreichung des Assanierungszweckes notwendigen oder nützlichen Aufwendungen sowie den Kosten einer angemessenen Verzinsung des Fremd- und Eigenkapitals
nicht übersteigen. Hat bereits eine Eigentumsübertragung stattgefunden, bei welcher das zulässige Entgelt (Kaufpreis, Entschädigung) gemäß § 23 berechnet wurde, so ist bei der Ermittlung des Wertes des Grundstückes nach Z 1 von diesem Entgelt auszugehen. Bei einer neuerlichen Veräußerung darf die Gegenleistung das vom Veräußerer geleistete zulässige Entgelt unter Berücksichtigung des Valorisationsfaktors (§ 23 Abs. 2, dritter Satz) zuzüglich der seit der letzten Veräußerung getätigten Aufwendungen, berechnet nach § 23 Abs. 2, letzter Satz, nicht übersteigen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Erwerb von Wohnungseigentum an Wohnungen oder Geschäftsräumen, die ohne Inanspruchnahme öffentlicher Wohnbauförderungsmittel nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder nach den Vorschriften der Länder oder Gemeinden errichtet wurden. Wurde bei einer Veräußerung ein höheres als das zulässige Entgelt vereinbart, so hat der Käufer den im vorhinein unverzichtbaren Anspruch auf Ermäßigung des Kaufpreises auf jene Höhe, die sich bei Zugrundelegung des zulässigen Entgeltes für das Grundstück ergibt.nicht übersteigen. Hat bereits eine Eigentumsübertragung stattgefunden, bei welcher das zulässige Entgelt (Kaufpreis, Entschädigung) gemäß Paragraph 23, berechnet wurde, so ist bei der Ermittlung des Wertes des Grundstückes nach Ziffer eins, von diesem Entgelt auszugehen. Bei einer neuerlichen Veräußerung darf die Gegenleistung das vom Veräußerer geleistete zulässige Entgelt unter Berücksichtigung des Valorisationsfaktors (Paragraph 23, Absatz 2,, dritter Satz) zuzüglich der seit der letzten Veräußerung getätigten Aufwendungen, berechnet nach Paragraph 23, Absatz 2,, letzter Satz, nicht übersteigen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Erwerb von Wohnungseigentum an Wohnungen oder Geschäftsräumen, die ohne Inanspruchnahme öffentlicher Wohnbauförderungsmittel nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder nach den Vorschriften der Länder oder Gemeinden errichtet wurden. Wurde bei einer Veräußerung ein höheres als das zulässige Entgelt vereinbart, so hat der Käufer den im vorhinein unverzichtbaren Anspruch auf Ermäßigung des Kaufpreises auf jene Höhe, die sich bei Zugrundelegung des zulässigen Entgeltes für das Grundstück ergibt.